Wozu dient der Energieausweis

Wozu dient der Energieausweis

Liebe Leute, ich werde von Immobilienverkäufern oft gefragt: „Wozu dient der Energieausweis?
Warum braucht man den? Was macht man damit? Wie lange ist der gültig? Was bedeuten die 4 Kenngrößen auf der ersten Seite? Hmmmmmmmmmm?

Achtung: Wenn ICH eure Immobilie verkaufe, braucht ihr das alles nicht zu wissen.

Der Energieausweis ...

  • ... ist der Energie-Typenschein für ein Gebäude.
  • ... schafft ein Gütesiegel für die Energie-Qualität von Gebäuden.
  • ... macht den Energiebedarf und die Energieeffizienz von Gebäuden "sichtbar".
  • ... ermöglicht mehr Transparenz, Vergleichbarkeit und Wettbewerb – für Planerinnen und Planer, für Errichterinnen und Errichter, für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Vermieterinnen und Vermieter, für Kauf- und Mietinteressentinnen und -interessenten.
  • ... zeigt Energiesparpotenziale auf und gibt Impulse für die energetische Optimierung von Gebäuden.

Wer schreibt den Energieausweis vor?

Mit der "EU-Gebäuderichtlinie 2002" (Richtlinie 2002/91/EG) wurde der Energieausweis europaweit vorgeschrieben, und zwar für praktisch alle Gebäude, sowohl Neubau als auch Bestand und auch für Nicht-Wohngebäude, wie z.B. Büro- und Betriebsgebäude. Die Umsetzung der "EU-Gebäuderichtlinie 2002" wurde in Oberösterreich mit der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2008 abgeschlossen.

Mit der Neufassung der "EU-Gebäuderichtlinie 2010" (Richtlinie 2010/31/EU) wurde gegenüber der Erstausgabe in erster Linie eine Präzisierung vorgenommen und der Primärenergiebedarf als wesentliche Kenngröße eingeführt.

Der Energieausweis ist nicht nur im Bauverfahren – die landesrechtliche Einführung erfolgte in OÖ bereits 1999 - sondern auch bei Vermietung, Verpachtung und Verkauf erforderlich (Bundesrecht). Diesen privatrechtlichen Anwendungsbereich des Energieausweises regelt der Bund im Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), BGBl. I Nr. 27/2012. Seit bereits 1. Dezember 2012 muss in Inseraten (in elektronischen sowie auch in Printmedien) verpflichtend die Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienzfaktors (f GEE) erfolgen. Diese Pflicht gilt sowohl für die Verkäuferin oder den Verkäufer, die Bestandgeberin oder den Bestandgeber als auch für die bzw. den von dieser bzw. diesem beauftragten Immobilienmaklerin bzw. den Immobilienmakler.

Wer muss wem den Energieausweis vorlegen?

  • Jede bzw. jeder, die bzw. der ein Gebäude neu-, zu- oder umbaut oder eine "größere Renovierung" (gemäß § 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013) vornimmt, muss der Baubehörde einen Energieausweis vorlegen.
  • Sofern ein Energieausweis vorhanden ist, sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Nicht-Wohngebäuden mit einer konditionierten (beheizten, gekühlten) Brutto-Grundfläche von über 500 m², die starken Publikumsverkehr aufweisen, zum Aushang an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges verpflichtet.
  • Von Behörden genutzte Nicht-Wohngebäude mit einer konditionierten (beheizten, gekühlten) Brutto-Grundfläche von über 250 m² müssen den Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges aushängen. Falls es keinen bestehenden, gültigen Energieausweis gibt, ist dieser für diesen Zweck auszustellen.
  • Jede bzw. jeder, die bzw. der ein Gebäude oder einen Teil davon (z.B. eine Wohnung) verkauft, vermietet oder verpachtet – also die Verkäuferin bzw. der Verkäufer, die Vermieterin bzw. der Vermieter, der Käuferin bzw. dem Käufer oder der Mieterin bzw. dem Mieter nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 des Bundes.
  • In Inseraten (in elektronischen sowie auch in Printmedien) muss verpflichtend die Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienzfaktors (f GEE) erfolgen. Diese Pflicht gilt sowohl für die Verkäuferin bzw. den Verkäufer oder die Bestandgeberin bzw. den Bestandgeber als auch für die oder den von dieser oder diesem beauftragten Immobilienmaklerin bzw. Immobilienmakler.